Abweichungen und Ende der Freistellung von der TKAR-Zahlung

Abweichungen

Das Wassergesetzbuch räumt mehrere Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften für den Anschluss an die Kanalisationen oder die Installation eines IKS ein.

In einem kollektiven Abwasserreinigungsgebiet:

  • ist die Abweichung von dem Anschluss an die Kanalisation in Verbindung mit einem Antrag auf Genehmigung für die Installation eines IKS im Wassergesetzbuch festgeschrieben (R.278).
  • ist es seit dem Erlass vom 1. Dezember 2016 möglich, diese Abweichung mit der Abweichung von der Freistellung von der Installation eines IKS zu verknüpfen.

In einem autonomen Abwasserreinigungsgebiet:

  • ist eine Abweichung von der Installation eines IKS möglich (R.281).

Die Antragsverfahren für eine solche Freistellung wurden im Rahmen des Erlasses vom 1. Dezember 2016 über die Einführung der ÖVAS abgeändert.

Ende der Freistellung von der TKAR-Zahlung

Seit dem 1. Januar 2018 ist bei Installation eines neuen IKS keine Freistellung von der TKAR-Zahlung mehr möglich.

Personen, die bereits ein IKS haben und bisher von der Zahlung des TKAR freigestellt sind, haben nun die Wahl zwischen 2 Möglichkeiten:

  • Die Privatperson beendet freiwillig die Freistellung von der TKAR-Zahlung und kann sofort die Dienstleistungen der ÖVAS nutzen.
  • Die Privatperson entscheidet sich für die Beibehaltung der Freistellung bis zum Stichtag, dem 31. Dezember 2021. Die Kosten für die Wartungen, die nun verbindlich durchzuführen sind, und die Entleerung der Klärschlämme trägt die Privatperson selbst.

Nach dem 31. Dezember 2021 gehört jede Person, deren Wohnhaus mit einem IKS ausgerüstet ist, der ÖVAS an, wobei die SPGE die Grundkosten der Überwachung dieser Systeme übernimmt.