Wenn Sie Wartungstechniker sind
Um sicherzustellen, dass alle IKS regelmäßig gewartet werden, muss ab sofort ein Wartungsvertrag hierfür zwischen dem Betreiber des IKS und einem bei der SPGE registrierten Wartungstechniker abgeschlossen werden, ungeachtet der Größe des IKS.
Vor Einführung der ÖVAS bestand zwar auch eine Wartungspflicht für IKS, doch war der Wartungsvertrag nur für große individuelle Klärsysteme (ab 100 EW aufwärts) vorgeschrieben.
Diese Wartungen dienen insbesondere dazu:
- die einwandfreie Funktion des Systems zu überprüfen (u. a. Messung des CSB vor Ort),
- die Höhe des Klärschlamms festzulegen, ab welcher die nächste Leerung angefordert werden muss,
- defekte Teile zu ersetzen.
Achtung: Ihr Kunde ist dafür verantwortlich, die Wartung durchführen zu lassen und Ihnen hierfür freien Zugang zu seinem IKS zu gewähren.
Wartungshäufigkeit
Die Mindesthäufigkeit der Wartungen hängt von der Größe des Klärsystems ab:
Wartungsbericht
Der Privathaushalt und die SPGE müssen innerhalb von 15 Tagen einen Wartungsbericht erhalten, den der Wartungstechniker verfasst. Die Inhaltspunkte dieses Wartungsberichts sind in der Gesetzgebung vorgeschrieben.
Diese Wartungsberichte müssen in das elektronische Informationssystem ISÖVAS (frz. „SIGPAA“) eingegeben werden, das die SPGE eingerichtet hat. Hierzu muss der Wartungstechniker sich in dem Informationssystem anmelden, um Zugang zu den von ihm gewarteten Systemen zu erhalten.
Wenn der Wartungsbericht einen Mangel oder ein defektes Teil aufzeigt, muss der Betreiber des IKS die nötigen Reparaturen durchführen lassen und der SPGE die Belege hierfür innerhalb von 6 Monaten zusenden.
Die IKS und die eventuellen Fettabscheider müssen von einem zugelassenen Klärgrubenentleerer geleert werden.
Alle Elemente, die in dem Bericht enthalten sein müssen, sind in der Gesetzgebung festgehalten.
Vergütung der Wartungen
Bei Abschluss eines Wartungsvertrags vereinbaren der Wartungstechniker und der Privathaushalt die Modalitäten (Fristen, Kosten) dieses Vertrags.
Die SPGE kann sich an der Vergütung dieser Wartungen beteiligen, wenn der Privathaushalt unter die öffentliche Verwaltung der autonomen Sanierung fällt und dementsprechend seinen TKAR zahlt.
Jede Person hingegen, die derzeit von der Zahlung des TKAR freigestellt ist, muss die Wartungskosten komplett selbst bezahlen.
Wenn das System bei der SPGE gemeldet ist und der Privathaushalt seinen TKAR zahlt, beteiligt sich die SPGE wie folgt an den Wartungskosten:
Diese Pauschalbeträge werden jährlich auf Basis des Verbraucherpreisindexes, der zum 1. Januar 2017 festgelegt wurde, indexiert.
Die Kostenbeteiligung hängt von der gesetzlich vorgeschriebenen Wartungshäufigkeit, die mindestens erforderlich ist, und der Größe des IKS ab.