Wenn Sie ein zugelassener Klärgrubenentleerer sind

Nur ein von der Wallonischen Region zugelassener Klärgrubenentleerer darf den überschüssigen Klärschlamm eines IKS entleeren und in eine hierfür ausgerüstete Kläranlage verbringen.

Wenden Sie sich hierzu an die für Ihr Gebiet zuständige ZSE, die Ihnen nähere Auskünfte erteilt.

Vor Einführung der ÖVAS war eine Leerung der IKS von 5 EW alle 4 Jahre gesetzlich vorgeschrieben. Inzwischen muss die Entleerung des Klärschlamms innerhalb einer variablen Zeitspanne nach erfolgter Wartung oder Kontrolle durchgeführt werden.

Die Entleerung des überschüssigen Klärschlamms eines IKS muss durchgeführt werden, bevor die vom Hersteller angegebene maximale Höhe des Klärschlamms im System erreicht ist. In dem Wartungsbericht oder bei der regelmäßigen Kontrolle wird darauf hingewiesen, ob die kritische Höhe bereits erreicht ist oder ob das System vor der nächsten Routinewartung zu leeren ist (je nach Anstiegsgeschwindigkeit des Klärschlamms, der über den Zeitraum zwischen der letzten Leerung und dem Datum der Kontrolle oder Wartung berechnet wird).

Ihre Aufgabe im Rahmen der ÖVAS

Ihre Aufgabe besteht natürlich darin, den überschüssigen Klärschlamm des IKS, dessen Betreiber sich an Sie wendet, zu entleeren.

Mit Einführung der ÖVAS haben sich die Einsatzmodalitäten der Klärgrubenentleerer geändert, wobei jetzt zwischen 2 Fällen zu unterscheiden ist.

1° Der IKS-Betreiber untersteht der ÖVAS – er zahlt den TKAR

In diesem Fall sind nur zugelassene Klärgrubenentleerer, die für diese Auftragsart einen Vertrag mit der für die Gemeinde zuständigen ZSE abgeschlossen haben, bei dem betreffenden Haushalt einsatzberechtigt.

Wenden Sie sich an die für Ihr Gebiet zuständige ZSE, um nähere Auskünfte hierüber zu erhalten.

Der Betreiber des IKS erhält von der SPGE/ZSE die Mitteilung, dass er sein System leeren lassen muss. Hierzu liegt ihm eine Liste von Entleerern vor, die bei der ZSE unter Vertrag stehen und unter denen er einen Auftragnehmer auswählen muss.

Der Entleerer sendet die Rechnung über seinen Auftrag direkt an die SPGE. Der Privathaushalt erhält keinerlei Rechnung hierfür.

2° Der Betreiber des IKS untersteht nicht der ÖVAS – er zahlt keinen TKAR

Der Betreiber des IKS erhält von der SPGE/ZSE die Mitteilung, dass er sein System leeren lassen muss. Hierzu kann er sich an gleich welchen Entleerer wenden, sofern dieser in der Wallonischen Region zugelassen ist.

Der Entleerer stellt dem Privathaushalt die Rechnung über diesen Auftrag aus.

In jedem Fall muss bei der Leerung jemand im Privathaushalt anwesend sein und dem zugelassenen Klärgrubenentleerer freien Zugang zum IKS gewähren.

Kann die Leerung aus irgendeinem Grund, der dem Betreiber des IKS anzurechnen ist, nicht ausgeführt werden, stellt der zugelassene Klärgrubenentleerer dem Privathaushalt die Fahrtkosten für den vergeblichen Kundenbesuch in Rechnung.