Wann installiere ich ein SEI?

Im Fall eines Neubaus oder einer Renovierung mit Städtebaugenehmigung

Neu errichtete Wohnhäuser müssen in der Bauphase mit einem zugelassenen individuellen Klärsystem ausgerüstet werden.

Auch bestehende Wohnhäuser, deren Aus-, An- oder Umbauten gemäß einer Städtebaugenehmigung das Wohnungspotenzial und somit auch die Abwasserlast steigern, müssen nach dem Aus-, An- oder Umbau mit einem zugelassenen System ausgerüstet werden.

Im Fall eines bestehenden Wohnhauses

Die Pflichten in Sachen autonomer Abwasserreinigung für ein bestehendes Wohnhaus hängen von dem Datum ab, an dem das Wohnhaus errichtet wurde.

Wenn es nach dem Datum errichtet wurde, an dem der Kommunale Gesamtplan für Abwasserableitung (KGPAA) oder der Sanierungsplan pro Zwischeneinzugsgebiet (PASH) genehmigt wurde, der das Wohnhaus zum ersten Mal in ein autonomes Abwassersanierungsgebiet eingestuft hat, gilt es als „Neubau“. In diesem Fall muss es mit einem zugelassenen individuellen Klärsystem ausgerüstet werden, wie im vorigen Punkt dargelegt.

Wenn das Wohnhaus vor dem Datum errichtet wurde, an dem der Kommunale Gesamtplan für Abwasserableitung (KGPAA) oder der Sanierungsplan pro Zwischeneinzugsgebiet (PASH) genehmigt wurde, der das Wohnhaus zum ersten Mal in ein autonomes Abwassersanierungsgebiet eingestuft hat, gilt es als „Altbau“. In diesem Fall hängt die Pflicht zur Installation eines individuellen Klärsystems davon ab, ob das Wohnhaus innerhalb oder außerhalb eines so genannten vorrangigen Sanierungsgebiets steht.

Innerhalb eines vorrangigen Sanierungsgebiets

Vorrangige Sanierungsgebiete umfassen Areale, für die die Ableitung ungeklärter Abwässer eine ökologische Gefährdung darstellt. Bei diesen Arealen handelt es sich insbesondere um:

  • so genannte „Präventivzonen für Wasserfassungen“ (Schutzgebiete für Wasserentnahmestellen),
  • Badegebiete,
  • gefährdete Wasserkörper.

Innerhalb dieser Areale wird vorher eine Gebietsuntersuchung durch die zugelassene Sanierungseinrichtung durchgeführt, die hierfür zuständig ist. Die Ergebnisse der Gebietsuntersuchung entscheiden darüber, welche Wohnhäuser mit einem zugelassenen IKS ausgerüstet werden müssen und welche nicht.

Die Pflicht zur Installation eines IKS in diesen Gebieten ist in einem Ministeriellen Erlass verankert, der die betroffenen Wohnhäuser bestimmt und die Frist zur Installation eines IKS festlegt. Wenn dies der Fall ist, werden die Eigentümer persönlich über Ihre Pflichten und die Frist zur Ausrüstung mit einem solchen System informiert.

Liste der genehmigten Gebietsuntersuchungen anzeigen, die bereits Gegenstand eines Ministeriellen Erlasses sind.

Außerhalb eines vorrangigen Sanierungsgebiets

Wenn das Wohnhaus ein Altbau außerhalb eines vorrangigen Sanierungsgebiets ist oder laut Gebietsuntersuchung keine Auswirkungen auf die Umwelt hat, besteht keine Pflicht, ein IKS installieren zu lassen, sofern dies nicht durch eine spezifische Verfügung infolge eines Gerichtsbeschlusses aus Gründen der öffentlichen Sauberkeit oder durch eine Auflage seitens der Gemeinde wegen Problemen mit der öffentlichen Sauberkeit oder aufgrund einer ökologischen Gefährdung vorgeschrieben ist.