Der ÖVAS-Erlass aus Sicht der Gemeinden

 

Überwachung der Meldungen und Umweltgenehmigung

Die Gemeinde ist jetzt verpflichtet, der SPGE die Meldungen und die Umweltgenehmigungen der IKS zu übermitteln.

Die Übermittlung ist auf dem Postweg, per E-Mail oder direkt durch Eingabe in das elektronische Informationssystem ISÖVAS (frz. SIGPAA) möglich, das die SPGE zur Überwachung der IKS in der Wallonischen Region eingerichtet hat.

Zur Erinnerung: Klärsysteme unter 100 EW müssen gemeldet werden. Große individuelle Klärsysteme (ab 100 EW aufwärts) benötigen zudem eine Umweltgenehmigung (Klasse 2).

Eine Umweltgenehmigung benötigt zudem jedes IKS (ungeachtet seiner Größe), wenn bei der Installation von der Kanalisationsanschlusspflicht in einem kollektiven Abwasserreinigungsgebiet abgewichen wurde.

Verstädterungsgenehmigung in autonomen Abwasserreinigungsgebieten

In Artikel R.279 des Wassergesetzbuches wurde ein § 6 eingefügt, um die beste klärtechnische Lösung im Rahmen einer Verstädterungsgenehmigung oder einer Städtebaugenehmigung für gruppierte Bauten in einem autonomen Abwasserreinigungsgebiet zu analysieren und zu prüfen.

Zu diesem Zweck holt die Gemeinde ein Gutachten der ZSE ein und kann auf dieser Grundlage eine so genannte zentralisierte klärtechnische Lösung (statt eines IKS pro Wohnhaus) auferlegen. Diese Lösung zielt darauf ab, dass die SPGE/ZSE das Eigentum und den Betrieb der betreffenden Anlage nach der Inbetriebnahme übernehmen kann. Die Übernahme der Anlage geht mit einer Änderung des PASH zur Registrierung des Gebiets als kollektives Abwasserreinigungsgebiet einher.

Dieser Vorschlag soll die Anzahl IKS, die pro Fläche installiert werden müssten, verringern und die Unterhalts- und Betriebskosten dieser Systeme rationalisieren. Dies ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass die SPGE den Auftrag hat, sowohl die kollektive als auch die autonome Abwasserreinigung zu übernehmen und dies alles möglichst effizient zu koordinieren.

Abschaffung der kommunalen autonomen Abwasserreinigung

Aufgrund von Artikel R.279 und R.280 des Wassergesetzbuches konnte eine Gemeinde eine so genannte gruppierte autonome Abwasserreinigung einführen. Für diese gruppierte Abwasserreinigung wurden Prämien gewährt. Die Bewirtschaftung der Abwasserbehandlungsanlagen war Aufgabe der Gemeinden.

Seit Einführung dieser gruppierten autonomen Abwasserreinigung, das heißt seit 2003, wurden nur sehr wenige Anlagen gebaut. Hierfür gib es zahlreiche Gründe, vor allem finanzielle. Für die Gemeinden rechnet sich diese Lösung nämlich nicht. Außerdem brachte die gruppierte autonome Abwasserreinigung zahlreiche rechtliche Probleme mit sich: Zahlung und Beitreibung des TKAR, Pflichten der betroffenen Personen, Übergang von Rechten und Pflichten bei Grunderwerb usw.

Hinzu kommt, dass dieses Prinzip der gruppierten Abwasserreinigung seit Einführung der ÖVAS nicht mehr sinnvoll ist: Die „zentralisierte“ Abwasserreinigung fällt funktionstechnisch in die kollektive Abwasserreinigung (kleine Klärsysteme im ländlichen Raum), ungeachtet der Anzahl betroffener Wohnhäuser (selbst wenn die Untergrenze bei 10 Wohnhäusern angesetzt werden kann, damit ein solches System überhaupt wirtschaftlich ist, wobei die Besiedlungsdichte oder die technischen Zwänge natürlich weitere Elemente sind, die es bei der Entscheidung vor oder gegen die Installation einer „zentralisierten“ Lösung zu berücksichtigen gilt).

Der Abwasserreinigungsvertrag im ländlichen Raum

Nach Abschaffung der gruppierten autonomen Abwasserreinigung besteht nun die Möglichkeit, einen Abwasserreinigungsvertrag im ländlichen Raum aufzustellen, damit die betreffende Gemeinde die Abwässer kollektiv reinigen kann (auch in einem Gebiet, das von der autonomen auf die kollektive Abwasserreinigung umsteigt), um Probleme durch notorische lokale Schwachstellen oder ökologische Prioritäten oder auch im Rahmen beiläufiger Arbeiten (wenn dies gleichzeitig mit anderen Arbeiten machbar und günstiger ist) zu beheben, also außerhalb der regionalen Prioritäten und somit außerhalb des von der SPGE aufgestellten und von der Regierung genehmigten Fünfjahres-Investitionsprogramms.

Hierzu wurde ein neuer Artikel in das Wassergesetzbuch aufgenommen (R.278bis), der besagt, dass dieser Abwasserreinigungsvertrag im ländlichen Raum für jedes eingereichte Projekt einen Nachtrag zum Entwässerungsvertrag erfordert.

Eine Vorlage dieses Vertrags dürfte bis Ende 2017 von der Regierung genehmigt sein. Sie wird die finanziellen Modalitäten festlegen, die auf denen des Entwässerungsvertrags basieren (Vorfinanzierung, kommunale Kostenbeteiligung, Vergütung der ZSE usw.).